Verbraucher mit höheren Schulden hatten in der Vergangenheit oftmals folgendes Problem: Kaum waren Einkommen und andere Gelder auf dem Girokonto eingegangen, da war es auch schon wieder weg. Der Grund: Gläubiger konnten Geld direkt vom Konto pfänden lassen. So lange, bis die Schulden beglichen waren. Das Dilemma für die betroffenen Schuldner: Ihnen selbst blieb im Ernstfall nichts mehr vom eigenen Verdienst, die Sorgen die Finanzierung des Lebensunterhalts betreffend waren dementsprechend groß. Abhilfe schaffen P-Konten. Wir sagen Ihnen, wie Sie ein PKonto eröffnen!
Die Eröffnung gelingt im Fall der Fälle relativ zügig, kann aber nur auf Antrag hin umgewandelt werden. Die Umwandlung als solche ist ohnehin ein wichtiges Stichwort. Der Gesetzgeber sieht den Anspruch fürs P-Konto nur in der Umwandlung aus einem normalen Girokonto. Der Kundenwunsch, ein reines P-Konto eröffnen zu wollen, kann bei vielen Banken deshalb eher auf Ablehnung stoßen und schwierig werden.
Seit einigen Jahren nun können Bankkunden ein so genanntes P-Konto eröffnen. Der Gesetzgeber hat mit diesem Kontomodell eine Lösung geschaffen, damit wenigstens ein Anteil des eigenen Geldes übrig bleibt. Gläubiger-Ansprüche verfallen in diesem Zusammenhang natürlich nicht. Dennoch können Kontonutzer ihr Guthaben unter Berücksichtigung der klaren Rechtslage in Deutschland immerhin zu einem Teil gegen Pfändungen schützen, um nicht unter die Armutsgrenze abzusinken. Freilich braucht es im ersten Schritt ein gewisses Konto. Jedoch: Verbraucher, die ein Pfändungsschutzkonto eröffnen, sichern in vielen Fällen auch Gelder vom Staat wie Hartz IV-Bezüge, Renten und viele andere Leistungen gegen den uneingeschränkten Zugriff durch Dritte. Um das System zu verstehen, sollten Bankkunden nicht zuletzt mit dem historischen Hintergrund des Konto-Modells verstehen.
Wichtige Fakten zum P-Konto:
- Gebühren müssen mittlerweile im üblichen Girokonto-Rahmen liegen
- Neueröffnung ebenso denkbar wie Umwandlung bestehender Girokonten
- Umstellung muss binnen 4 Geschäftstagen erfolgen
- Banken dürfen Anträge nicht ablehnen
- Grund-Freibetrag von 1.073,88 €
Grund für den hohen Bedarf ist die private Verschuldung in Deutschland, die nach einigen rückläufigen Jahren (mit dem niedrigen Stand von 6,19 Mio. Bürgern 2009) seit 2010 schrittweise wieder steigt. 2014 waren einer Studie des Unternehmens Creditreform zufolge 6,67 Millionen deutsche Privatpersonen überschuldet.
Unser detallierter Girokonto Vergleich
1. Hintergrund der Entstehung des Pfändungsschutzkontos
Kontopfändungen stellen für Verbraucher schon seit Jahren ein Problem dar. Zwangsvollstreckungen konnten früher schlimmstenfalls dazu führen, dass das Girokonto gänzlich leer geräumt wurde, wenn Gläubiger ihre Ansprüche geltend machten. Der deutsche Gesetzgeber hat zum Sommer 2010 das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft treten lassen. In Rahmen dieses Gesetzes kam es in Deutschland zu einer Neuregelung des Kontopfändungsschutzes. Kunden, die ein P-Konto eröffnen, suchen eine Lösung zur eigenen Existenzsicherung. Der Hintergrund der Schaffung dieser Angebote ist darin zu sehen, dass das Leben der Verbraucher mittlerweile nicht mehr ohne Bankkonto funktioniert. Beispielsweise zur Abbuchung der Miete oder der Lastschriften für Handy-, Strom-, TV- und Wasserverträge, aber ebenso für das Einrichten von Daueraufträgen und die üblichen Geldeingänge. Grund für Ablehnung eines Kontoantrags waren in der Vergangenheit vor allem besagte Kontopfändungen oder ein schlechter Bonitäts-Score im Register der Schufa oder anderer Auskunfteien.
Neue Rechtslage lässt Sockel-Freibetrag steigen
Mit dem Inkrafttreten der Reform im Juli 2010 können Bürger anstelle eines zuvor geführten Girokontos ohne Gebühren ein P-Konto eröffnen – online oder in den Niederlassungen einer klassischen Filialbank. Seit dem Start des Modells gab es mehrfach Korrekturen des Pfändungsschutzes. Diese beziehen sich weitgehend auf den geltenden Grund-Freibetrag, der auf den Konten trotz etwaiger Pfändungen unangetastet bleiben müssen. Dieser Freibetrag liegt seit Sommer 2013 bei monatlich 1.073,88 €. Diese Summe haben die verantwortlichen Experten als Basissumme für eine „angemessene Lebensführung“ der Schuldner ermittelt, wie es im Gesetz heißt. Denkbar ist darüber hinaus eine Erhöhung der Freibeträge unter gewissen Bedingungen. Die letzte Anpassung der Rahmenbedingungen gab es im Jahr 2014.
Klare Regeln für Unterhalts-Freibeträge
Bezug nimmt die Regelung für Verbraucher, die ein P-Konto eröffnen, in diesem Fall zu weiteren im Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Personen, die gegenüber Ansprüche dem Schuldner gegenüber vorweisen können. Der Aufstockung des Freibetrags gestaltet sich wie folgt:
- für den 1. Unterhaltspflichtigen steigt der Betrag um 393,30 Euro/Monat
- für die 2. bis 5. unterhaltspflichtige Person gilt ein Zusatzbetrag von 219,12 Euro/Monat
Mitarbeit der Kontonutzer bei den Umstellungen obligatorisch
Eine automatische Umstellung eines normalen Girokontos auf ein Pfändungsschutzkonto sieht die Gesetzeslage nicht vor. Dies bedeutet: Wer ein P-Konto eröffnen möchte, muss dies in Eigeninitiative und unter Berufung auf die rechtliche Situation sowie die eigenen Belastungen selbst bei einer Bank erledigen. Dazu gehört, dass Kontonutzer eine Aufhebung des pfändbaren Guthabens insgesamt beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen können. Weitere Leistungen und Zuschläge vom Staat sind unter Umständen pfändungsfrei. Um diese Punkte geht es im nächsten Abschnitt dieses Ratgebers.
Kennen müssen potentielle Kontonutzer natürlich die gesetzlichen Grundlagen, die für das Pfändungsschutzkonto vorgesehen sind:
- generelles Recht, bestehende Girokonten umwandeln zu lassen
- Konten werden nur auf Auftrag hin vergeben
- Girokonten mit Dispokredit von der Regelung ausgenommen
- nur als Einzelkonto genutzte Bankkonten kommen infrage
- Verbraucher dürfen nur ein einziges P-Konto eröffnen (Nachweispflicht für Antragsteller)
- keine klare staatliche Regelung für Umstellung von P-Konten auf normale Konten
- auch Daten zu P-Konten können Auskunfteien wie der Schufa gemeldet werden
2. Was zahlen Kunden für ein typisches P-Konto?
Die Frage nach dem Konto stellt sich natürlich gerade Verbrauchern, die überhaupt auf solche Angebote angewiesen sind. Denn die finanziellen Mittel sind situationsbedingt rar. Die goldene Regel lautet also: Je günstiger ich das Konto eröffnen und nutzen kann, desto besser ist es für die betroffenen Bankkunden. Entwarnung kann diesbezüglich insofern ausgesprochen werden, weil lange Zeit Unklarheit hinsichtlich der Kontoführungsgebühren bestand. In den Medien wurde regelmäßig über extra hohe Kosten berichtet. Diese ließen sich meist damit begründen, dass Banken keinen Umsatz mit einem Dispokredit realisieren. Diesen entgangenen Umsatz versuchten Banken durch höhere Kontogebühren auszugleichen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen. Berechnen dürfen Kontoanbieter in Deutschland nur marktübliche Bankgebühren. Der mögliche höhere bürokratische Aufwand bei diesen Konten muss laut BGH zulasten der Banken gehen.
Die drei Grundsatzurteile können unter den BGH-Aktenzeichen XI ZR 500/11, XI ZR 260/12 sowie XI ZR 145/12 nachgelesen werden. Ein Blick in den Girokonto Vergleich aber zeigt, dass die Angebote ohnehin eine ziemlich große Preis-Bandbreite abdecken. Umso wichtiger ist es also den Kontokosten-Rechner zu nutzen, bevor es an die Kontoeröffnung geht. Die üblichen Gebühren liegen wie bei allen Konten auf Guthabenbasis im Bereich bis etwa 10,00 Euro maximal pro Monat. Kunden, die vor dem Richterspruch deutlich höhere Kontogebühren entrichten mussten, haben das Recht, diese überhöhten Kosten für Überweisungen, Lastschriften und andere Kontoleistungen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen zurückzufordern. Am besten gelingt dies mit einem Musterschreiben, so dass aus jedem Angebot aus unserem Girokonto Preisvergleich ein Konto mit Pfändungsschutz werden kann.
Zwischenfazit:
Der BGH hat mittlerweile eindeutig vorgeschrieben, dass Banken den Gebührenrahmen für ein pfändungssicheres Konto nicht überstrapazieren dürfen. Genaue Richtwerte hingegen nennen die Richter nicht. Nichtsdestotrotz können Verbraucher durch einen ohnehin stets ratsamen, genauen Girokonto Gebühren Vergleich Konten finden, deren Gebühren nicht gravierend höher als bei einem normalen Konto ohne Pfändungsschutz angesetzt werden. Vor allem eines ist wichtig: Gebühren für die Umstellung auf ein P-Konto dürfen Banken nicht in Rechnung stellen!
3. Welche Gelder sind auf dem P-Konto geschützt?
Dass beispielsweise der Unterhalt auf einem P-Konto geschützt, wurde bereits erwähnt. Dass neben dem monatlichen Sockelbetrag auch Restguthaben aus dem Vormonat in den nächsten Monat übertragen wird, ist vielen potentiellen Nutzern eines solches Kontos gar nicht bewusst. Alternativ können Schuldner beim Gericht eine individuelle Regelung zum Pfändungsschutz beantragen, wenn sie gute Gründe vorweisen können. Nach der Neuregelung zu diesem besonderen Kontoformat ist es mittlerweile nicht mehr relevant, woher die Einkünfte auf dem Konto stammen. Die Liste möglicher geschützter Leistungen ist somit lang. Einzelne Eingänge können sein:
- Einkommen (aus Anstellungen, freiberuflicher Tätigkeit oder Selbstständigkeit)
- Rentenzahlungen
- BAföG-Leistungen
- Kindergeld
- einmalige Beihilfen (z.B. Umzugs- und Wohnkostenzuschüsse)
- Kindesunterhalt
- ALG I & Hartz IV
- andere Sozialleistungen wie Sozialrente oder Sozialhilfe
Selbst Geldgeschenke Dritter – etwa aus der Familie oder dem Freundeskreis – fallen unter den Pfändungsschutz. Kontoinhaber, die vor der Neuregelung im Jahr 2014 ein P-Konto eröffnen konnten, kommen ihrerseits in den Genuss des neuen, höheren Freibetrags. Allerdings muss dies vom Kontonutzer beantragt werden. Nur dann werden die Freibeträge aufgestockt.
4. P-Konto eröffnen? Online sind Sie am schnellsten erfolgreich
Die Kontoeröffnung als solche gelingt über das Internet ebenso schnell wie unkompliziert. Das Gute vorab: Jede Bank muss dem Wunsch zur Einrichtung eines P-Kontos von Kundenseite gerecht werden. Das bedeutet, dass sowohl Bestandskunden mit einem bereits vorhandenen Girokonto in den Genuss eines solchen Kontos kommen wie Kunden, die ganz neu ein P-Konto eröffnen. Online erreichen Verbraucher ihr Ziel besonders zügig. Erwähnt sei dabei nochmals, dass Banken die Konten dieser Art nicht selbst aktiv bewerben. Kunden müssen sich gezielt an die Wunsch- oder Hausbank wenden. Existiert das Konto bereits und kann eine bestehende Pfändung nachgewiesen werden, sieht der Gesetzgeber für die Umstellung einen Zeitrahmen von maximal vier Tagen vor. Kosten entstehen durch die Umstellung generell nicht. Der Vorteil der Online-Eröffnung besteht darin, dass sich Verbraucher über einen Vergleich direkt zum für sie besten Angebot weiterleiten lassen können.
5. In wenigen Schritten ein günstiges P-Konto eröffnen
Ganz gleich, ob Kunden ein in Gebrauch befindliches Girokonto zum P-Konto machen möchten oder ein vollkommen neues P-Konto benötigen: In beiden Fällen sind Verbraucher auf ein Formular von der Bank angewiesen. Dieses stellt manche Bank auf ihrer Webseite zur Verfügung, andere Institute senden die Anträge erst auf Nachfragen zu. Diese Zurückhaltung lässt sich mit dem höheren Aufwand erklären, den sich Anbieter wie erwähnt nicht über Gebühr bezahlen lassen dürfen. Kommt es zur Umwandlung, kann die Bank einen bisher bereitstehenden Dispositionskredit kündigen, ist dabei aber an die geltenden AGB gebunden. Eine sofortige Löschung ist nicht möglich. Andere typische Konto-Leistungen dürfen Kunden nicht verweigert werden. Dazu gehört auch das beliebte Online-Banking, wie es längst bei den meisten Banken zum Standard gehört.
Die empfohlene Vorgehensweise gestaltet sich in die folgenden Schritte:
- Abwägen, welche Leistungen – vom Dispo abgesehen – wichtig sind
- Konto Vergleich vornehmen (auch für Bestandskunden im Hinblick auf einen möglichen Bank- und Konto-Wechsel)
- im Einzelfall genaue Konditionen bei Banken erfragen
- altes Konto kündigen (oder Umstellungsantrag stellen)
- Antrag für ein neues P-Konto stellen
Unverzichtbar ist die Vorlage der Pfändungsunterlagen vom Gericht, um diese per Mail, Fax oder per Post an die bevorzugte Bank oder die Hausbank zu senden.
Kurze Zusammenfassung:
Der Aufwand für die Einrichtung bzw. die Ummeldung auf ein P-Konto fällt geringer aus, als es sich viele unerfahrene Verbraucher vielfach vorstellen. Der Gesetzgeber sagt sehr genau, in welcher Reihenfolge welche Schritte erforderlich sind, damit ein pfändungssicheres Konto zukünftig für die Absicherung der geltenden Freibeträge sorgt. Auch und gerade zeigt die Übersicht mit Blick auf die Kündigung eines bisher genutzten Kontos, dass bei einer Neueröffnung zur eigenen Sicherheit niemals der zweite vor dem ersten Schritt gegangen werden sollte. Denn sonst steht vorübergehend vielleicht gar kein Konto zur Verfügung.
6. So einfach wird aus dem Girokonto ein P-Konto
Je früher nach Feststellung eines Pfändungsanspruchs das Girokonto auf ein P-Konto umgestellt wird, desto besser. Denn nur so können Verbraucher sicherstellen, dass sie den optimalen Schutz erhalten. Der Pfändungsbeschluss muss in diesem Fall zügig an die Bank gesendet werden. Selbige ist verpflichtet das Konto binnen vier Geschäftstagen umzustellen. Dauert die Umstellung länger, gilt der Termin der Zustellung als Zeitpunkt für die Ansetzung der Freibeträge – auch rückwirkend. Für die Vergangenheit gilt die Regelung natürlich nicht. Eben deshalb sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden. Zudem sieht der Gesetzgeber eine Frist von 4 Wochen nach Eingang des Bescheids beim betroffenen Verbraucher für die Antragstellung vor. So machen nicht allein die wirtschaftlichen Folgen einer Pfändung eine rasche Kontaktaufnahme zur Bank erforderlich.
Der Ablauf ist dem Grunde nach immer gleich:
- Nutzer eines Girokontos mit Dispokredit oder eines Prepaid-Kontos nehmen Kontakt zur Bank auf, um den Schutz vor der Komplett-Pfändung zu beantragen. Hilfreich kann ein persönlicher Ansprechpartner bei der Bank, der normale Support weiß aber ebenso Rat.
- Antragsteller sollten der Einfachheit und Sicherheit halber eine „P-Konto-Musterbescheinigungen. Alle Unterlagen zu Unterhaltsverpflichtungen und andere Leistungen, die zur einer Freibetrags-Erhöhung führen können, sollten vollständig vorliegen → Banken informieren, welche Nachweise erforderlich sind und anerkannt werden!
- Einkommensnachweise, Kindergeldbescheide sollten ebenfalls vorliegen
- Alle Unterlagen bei der Bank einreichen und evtl. Rückfragen beantworten
Die Musterbescheinigungen für den höheren Freibetrag stellen unter anderem Schuldnerberatungsstellen, Jobcenter, spezialisierte Juristen sowie die Familienkassen aus. Verbraucher sollten ihre Optionen umfassend ausschöpfen, um kein Geld zu verschenken, das ihnen rechtlich als vor der Pfändung geschütztes Einkommen zusteht. Vorbereiten sollten sich Nutzer eines kostenlosen Onlinekontos, das sie nach der Umwandlung vielfach durchaus Gebühren fürs Konto zahlen müssen. Dies aber nehmen Kunden vermutlich in Kauf, wenn sie dafür unter den rechtlichen Schutz eines P-Kontos gestellt werden.
7. Fazit zum Thema P-Konto eröffnen:
Verbraucher, die ein Pfändungsschutzkonto eröffnen, schützen sich in schwierigen finanziellen Zeiten gegen den Entzug ihrer Existenzgrundlage. Banken müssen sich dem Wunsch der Kunden fügen, ein P-Konto eröffnen oder bereits genutzte Konten umstellen. Durch entsprechende Nachweise kann der Grund-Freibetrag in vielen Fällen deutlich angehoben werden. Hierzu müssen Kontonutzer Nachweise erbringen, die jedoch von vielen Stellen bezogen werden können. Banken helfen Kunden bei der Bewältigung der Bürokratie-Hürden, um Neu- und Bestandskunden mühelos ein P-Konto eröffnen oder eine Umstellung beantragen zu lassen.
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