Verbraucher, die die Frage „Was ist ein P-Konto“ nicht beantworten können, dürfen sich höchstwahrscheinlich glücklich schätzen, da sie vermutlich schlicht keinen Bedarf haben. Dies wiederum heißt, dass keine gravierenden finanziellen Probleme bestehen. Hinter dem Begriff P-Konto verbirgt sich das so genannte Pfändungsschutzkonto. Selbiges hat der Gesetzgeber entwickelt, um dafür Sorge zu tragen, dass Bürgern in kritischen wirtschaftlichen Situationen im Zuge von Pfändungen durch Gläubiger nicht die Existenzgrundlage entzogen wird. Eine gewisse Eigeninitiative wird von Verbrauchern verlangt, weil pfändungssichere Girokonten nur auf Antrag vergeben oder besser gesagt umgewandelt werden. Denn der typische Fall ist die Umwandlung eines normalen Girokontos mit Dispo auf ein P-Konto. Bei diesem hingegen sehen Banken für ihre Kunden im Regelfall keinen Kreditrahmen mehr vor.
Wichtige Informationen zum Thema „Was ist ein P-Konto?“:
- jeder Bürger hat einen Anspruch auf ein P-Konto
- P-Konto darf nicht erheblich teurer als normale Girokonten sein
- Verbraucher müssen pfändungssichere Konten selbst beantragen
- Beantragung binnen 4 Wochen nach Pfändungsankündigung üblich
- Banken gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von 4 Werktagen verpflichtet
Der ausführliche Girokonto Vergleich
1. Ein junges Kontomodell mit klarem rechtlichen Rahmen
Was ist ein P-Konto – die Analyse dieser Fragestellung führt letztlich in verschiedene Richtungen. Im ersten Schritt geht es zwangsläufig darum klarzustellen, um was genau es sich beim Pfändungsschutz handelt und welche Zielgruppe der Gesetzgeber mit diesem besonderen Kontoformat ansprechen will. Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto existiert in Deutschland in seiner heutigen Form erst seit Sommer 2010. Es entstand im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes und wurde geschaffen, um Schuldnern und Schuldnerinnen auch dann eine Existenzgrundlage zu sichern, wenn es zu Pfändungen und Zwangsvollstreckungen kommt. Bis zur besagten Reform war es im Einzelfall möglich, dass Gläubiger auf das gesamte monatliche Einkommen eines Schuldners zugreifen konnten. Die Entwicklung des P-Kontos erfolgte dabei keineswegs ausschließlich uneigennützig. Denn kam es früher zur Pfändung vollständiger Einkünfte, blieb den Betroffenen nur der Gang zum Amt, um Geld vom Staat zu bekommen.
Was ist ein P-Konto also? In gewisser Weise geht es hierbei nicht nur um den Verbraucherschutz, sondern auch eine Entlastung der Staatskasse.
Der Weg zum pfändungssicheren Konto ist relativ kurz und unbürokratisch. Im Grunde lässt sich sagen, dass jedes Konto – ob nun ein Girokonto mit Kreditkarte, ein Girokonto auf Guthabenbasis oder andere Modelle – auf ein P-Konto umgestellt werden kann, um so allzu umfangreiche Kontopfändungen zu verhindern. Natürlich sieht das Gesetz klare Rahmenbedingungen für die Höhe des vorm Gläubiger-Zugriff geschützten Einkommens vor und erklärt darüber hinaus, welche Einkünfte unter den Pfändungsschutz fallen. Unter rein bürokratischen Gesichtspunkten sollte die Neuregelung zudem die Bankenbranche entlasten. Denn vormals war die Kontoverwaltung im Zusammenhang mit Kontopfändungen auch für Banken vergleichsweise aufwendig. Vor allem aber ist nun dafür gesorgt, dass Verbraucher auch bei bestehenden Pfändungsansprüchen weiterhin finanziell handlungsfähig bleiben und nicht gänzlich blockiert werden. Warum dies so wichtig ist, liegt auf der Hand: Kontonutzer müssen trotz einer Pfändung weiterhin ihre Miete zahlen, offene Rechnungen begleichen und allgemein ihren Lebenshalt bestreiten.
Kurzes Fazit zum Hintergrund des P-Kontos:
Auf allzu viel Aufwand ist mit der Umwandlung eines normalen Girokontos mit Dispo in ein P-Konto müssen sich Verbraucher nicht einstellen, wenn Pfändungen bevorstehen. Durch die eindeutigen Freibetragsdaten schützt der Staat auf der einen Seite die betroffenen Bürger, sorgt andererseits aber dafür, dass gepfändete Kontonutzer nicht direkt Behörden aufsuchen müssen, um für die Sicherung ihrer finanziellen Existenz zu sorgen.
2. Gebühren beim P-Konto wie bei normalen Konten am Markt?
Zwei Jahre (Stichtag: 01.07.2012) nach Inkrafttreten des Reformgesetzes wurde das Ziel erreicht, dass der Kontopfändungsschutz in Deutschland nun ausschließlich über P-Konten vonstattengeht. Gedacht hat der Gesetzgeber dabei selbstredend nicht allein an die Kontonutzer, sondern gleichermaßen an mögliche familiäre Verpflichtungen. Dabei geht es vor allem um die Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen, der Kontoinhaber nachkommen müssen. Eine weitere Antwort auf die Frage „was ist ein P-Konto“ kann also lautet: Eine Absicherung für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte, die nicht von den Problemen der zahlungspflichtigen Kontonutzer in Mitleidenschaften gezogen werden sollen. Dem Problem, dass viele Banken nach der Umwandlung die weitere Nutzung Kreditkarten von oder dem Girokonto mit Dispokredit unmittelbar untersagten, begegnete erst im Sommer 2013 der Bundesgerichtshof. In einem Urteilsspruch (Aktenzeichen XI ZR 260/12) erklärte der BGH, dass Banken die vormals geltenden Vereinbarungen und Kartenverträge zunächst wirksam kündigen müssen.
So wird verhindert, dass Verbrauchern direkt vollständig beanspruchte Verfügungsrahmen durch Einmalbelastungen berechnet werden. Was ist ein P-Konto und was ist es eben nicht im Regelfall? Um Missverständnissen vorzubeugen sei gesagt, dass Pfändungsschutzkonten flächendeckend ohne Kreditrahmen vergeben werden. Unterschieden wird per Gesetz neben einem pauschalen Basisschutz, dem Grundfreibetrag, auf der einen und weiteren Freibeträgen auf der anderen Seite. Bis dato liegt der Basisschutz bei 1.045,04 Euro. Zum 1. Juli 2015 trat eine Neuregelung in Kraft, durch die das geschützte Guthaben auf 1.073,88 Euro pro Kalendermonat anstieg. Sobald Verbraucher nach Bekanntwerden eines Pfändungsbescheids eine Umwandlung des Girokontos in ein pfändungssicheres Konto beantragen, haben Banken vier Werktage Zeit für die Ausführung des Auftrags. Möchten Verbraucher eine Aufstockung des Grundfreibetrags vornehmen lassen, müssen entsprechende Nachweise über einen rechtlich bestehenden Anspruch eingereicht werden. Gerichtsbeschlüsse und behördliche Nachweise braucht es diesbezüglich nicht mehr unbedingt.
Fakten zum Freibetrag und wichtigen Kontoleistungen:
Was darf das pfändungssichere Konto kosten? Eine einfache Antwort würde lauten: Etwa so viel wie ein typisches Girokonto ohne Pfändungsschutz. Doch genau hat der BGH nicht festgelegt, welche Gebühren Banken berechnen dürfen, was eindeutig für einen Girokonto Angebote Vergleich und vielfach den direkten Kontakt zu den Banken spricht. Klare Aussagen trifft der Staat hingegen im Hinblick auf den Grund-Freibetrag sowie mögliche weitere Freibeträge, die Verbraucher auf Antrag hin von Banken festlegen lassen können, um zum Beispiel ihren Unterhaltspflichten Kindern und Ehepartnern gegenüber nachkommen zu können.
3. Was ist ein P-Konto und welche Gelder sind geschützt?
Zu nennen sich an dieser Stelle in erster Linie Unterhaltsansprüche. Als Zahlungen an Kinder, Ehepartner und andere Unterhaltsberechtigte. Leben Kontonutzer in einer Bedarfsgemeinschaft und erhalten für sich oder andere im Haushalt lebende Personen (bspw. Stiefkinder oder die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten) Leistungen, gilt der gesetzliche Pfändungsschutz auch hier. Bei nur einer unterhaltsberechtigten Person sieht das Gesetz bisher einen Freibetrag in Höhe von 393,30 Euro und ab 1. Juli 20105 404,16 Euro vor. Für weitere Personen liegt der Betrag bei 219,12 bzw. 225,17 Euro ab Juli 2015.
Zu den möglichen geschützten Leistungen gehören
- Arbeitseinkommen
- Rentenleistungen
- Sozialleistungen (Sozialhilfe, ALG I & II, Grundsicherung, etc.)
- Blindenhilfe
- Elterngeld & Kindergeld
- finanzielle Zuwendungen durch Dritte
Überflüssig ist das Konto übrigens entgegen vieler Aussagen in den Medien faktisch für Personen ohne Belastungen durch Pfändungen, die lediglich mehr oder weniger große rote Zahlen auf dem Konto verbuchen. Vielmehr würde die Umwandlung in diesem Fall sogar unnötig hohe Mehrkosten verursachen. Denn auch wenn Banken keine drastisch höheren Gebühren für die Kontoführung berechnen dürfen. Genaue Vorgaben machen die Gerichte der deutschen Bankenbranche bis dato eben nicht, so dass bedingt durchaus höhere Gebühren fällig werden in vielen Fällen.
4. Kann ich als Bankkunde mehr als ein P-Konto eröffnen?
Auf diese durchaus wichtige Frage gibt es eine unmissverständliche und klare Antwort des Gesetzgebers. Jeder Verbraucher hat Anspruch auf exakt ein P-Konto. Dies lässt sich schon mit den Aussagen erklären, die hier zum zugrunde liegenden Thema „Was ist ein P-Konto?“ formuliert wurden. Es geht darum, dass Verbraucher ihren Anspruch auf einen Pfändungsschutz geltend machen können, indem sie – im einfachsten aller Fälle – ihr bis dato genutztes Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. Die Freibeträge, die der Gesetzgeber in Form des Sockelbetrags und eventueller Aufstockungen vorsieht, können exakt ein einziges Mal auf einem Konto zum Einsatz kommen. Somit wäre die Eröffnung eines weiteren P-Kontos also vollkommen überflüssig. Und mehr noch: Verbraucher verpflichten sich Banken beim Umwandlungsantrag zur wahrheitsgemäßen Aussage, dass sie nur ein solches Konto beantragen und verwenden.
Falschaussagen können im denkbar schlimmsten Falle sogar zu rechtlichen Schwierigkeiten führen. Schlimmer noch: Die falsche Aussage kann sogar strafbar sein!
Die naheliegende Vermutung vieler Verbraucher, die unter Last von Pfändungsansprüchen leiden, sie könnten ihr P-Konto zusammen mit dem Partner – also als so genannte Gemeinschaftskonto – führen, kann zügig entkräftet werden. Denn pfändungssichere Girokonten können generell nur als Einzelkonto genutzt werden. Haben zwei Personen bisher ein gemeinsames Konto genutzt, kommt es vor der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zunächst zu Umstellung auf ein einzelnes Konto und danach zur Ausführung des eigentlichen Antrags. Die zweite Person kann aber durchaus im Rahmen der geltenden Freibeträge durch Einrichtung der nötigen Befugnisse weiterhin Zugriff auf das Konto haben.
5. Bieten mir die Konten auch rückwirkenden Pfändungsschutz?
Natürlich sollten sich Verbraucher nicht endlos viel Zeit lassen, um die Umwandlung ihres Kontos zu beantragen. Denn was ist ein P-Konto in diesem Punkt? In erster Linie ein Schutz für die Zukunft. Was nicht bedeutet, dass Kunden direkt nach Eingang des Bescheids zur kommenden Pfändung einen Antrag stellen müssen. Die Rechtslage sieht in diesem Punkt einen Schutz, der sich auf alle Kontopfändungen bezieht, die im Zeitfenster von maximal vier Wochen vor der Kontoumwandlung stattfanden bzw. zugestellt wurden. Wichtig ist dieser zeitliche Rahmen insbesondere für Kunden, die momentan kein Konto besitzen. Müssen Verbraucher erst ein neues Girokonto online eröffnen, das als pfändungssicheres Konto genutzt werden soll, nimmt die Suche nach einem passenden und möglichst günstigen Angebot einige Zeit in Anspruch.
Zumal nur ein Umwandlungsanspruch besteht, nicht jedoch die rechtliche Grundlage für ein Konto-Anrecht an sich. Hier greift lediglich die Selbstverpflichtungserklärung, zu der sich die deutsche Bankenbranche vor einiger Zeit bereiterklärt hat. Die Ablehnung eines Antrags ist generell denkbar. Kommt es zur P-Konto-Umwandlung, muss dies binnen 4 Tagen nach Eingang des Eingangs bei der Bank erfolgen. Wichtig ist für die Anerkennung aller individuell möglichen Freibeträge über den Sockelbetrag hinaus, dass alle Nachweise für Aufstockungen durch Kindergeld, Zahlungen von Behörden, Unterhaltsverpflichtungen und andere Freibeträge rechtzeitig bei der Bank vorliegen. Geschützte Freibeträge richten Banken gemeinhin nur ein, wenn alles lückenlos nachgewiesen wurde. Auch hier sind Automatismen also ausgeschlossen, Verbraucher müssen selbst aktiv werden. Nachweise erhalten Verbraucher beispielsweise
- beim aktuellen Arbeitgeber
- bei den Familienkassen
- bei den verschiedenen Sozialleistungsträgern
- bei anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen
- bei Rechtsanwälten
- bei der bisherigen Hausbank
- bei öffentlichen Gläubigern
- auf Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht
In einigen Fällen kann auch ein P-Konto verzichtet werden. Dann nämlich, wenn Kunden nachweislich auf Dauer „unpfändbar“ sind. Dies ist dann gegeben, wenn Nutzer, die ein Online Girokonto ohne Schufa oder mit Bonitätsprüfung nutzen, lediglich Einkommen unterhalb der für sie geltenden Freibeträge auf dem Konto verbuchen. In einer solchen Situation kann eine so genannte „Anordnung der Unpfändbarkeit“ beim Vollstreckungsgericht beantragt werden. Diese wird nach § 850 l ZPO geregelt und wird für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gewährt. Während dieser Zeit sind kontoführende Banken von der Pflicht zur Kontoüberwachung entbunden. Die Gläubiger ihrerseits können in dieser Phase keinerlei Pfändung vornehmen lassen. Das Gericht verlangt zur Befreiung die Vorlage von Kontoauszügen und eventuell weiterer Unterlagen.
6. Fazit zum Thema Was ist ein P-Konto:
Was ist ein P-Konto genau? Es handelt sich der vorangegangenen Analyse zufolge um ein Konto, mit dem Kontonutzer in Deutschland wenigstens ein wirtschaftlicher Basisschutz garantiert wird. Zu einer automatischen Umwandlung eines vormaligen Gratis Girokontos in ein später gebührenpflichtiges P-Konto kommt es nicht. Gepfändete Bürger müssen selbst einen Antrag bei ihrer Bank stellen. Existiert noch kein Konto, stehen Verbraucher nicht selten vor dem Problem, dass eben nicht jede Bank dem Wunsch der Kontoeröffnung gerecht wird. Im Falle einer Konto-Umwandlung hingegen gelangen Kontoinhaber bei vollständiger Einreichung aller Unterlagen rasch an ihr Ziel. Lesen Sie auch, wie Sie ein PKonto eröffnen können.
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